Verbandsprofil des DGV

Satzung

 

 

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Satzung des Deutschen Germanistenverbandes

(i. d. F. der Än­de­rung vom 23.09.2019)

§ 1

  1. Der nicht ein­ge­tra­ge­ne Verein führt den Namen Deutscher Germanistenverband (nach­ste­hend auch „Ge­samt­ver­band“). Als Ge­samt­ver­band glie­dert er sich in die Teil­ver­bän­de der Deutschlehrer*innen (Fachverband Deutsch) und der Hochschulgermanist*innen (Gesellschaft für Hochschulgermanistik), die ih­rer­seits Glie­de­run­gen in Lan­des­ver­bän­de und Be­zirks­ver­bän­de vor­se­hen können.
  2. Sitz des Ge­samt­ver­ban­des ist der Dienst­sitz der*des je­wei­li­gen Vor­sit­zen­den der Gesellschaft für Hochschulgermanistik.
  3. Ge­schäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

  1. Der Deut­sche Germanistenverband ver­folgt aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge Zwecke i. S. d. Ab­schnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Deutschen Germanistenverbandes ist die För­de­rung von Wis­sen­schaft und For­schung, Volks- und Be­rufs­bil­dung sowie der Kultur. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht, indem die an Schulen, Hoch­schu­len, Fort­bil­dungs­stät­ten, For­schungs­ein­rich­tun­gen und in freien Berufen tätigen Germanist*innen ver­ei­nigt werden. Dabei ist Aufgabe des Ge­samt­ver­ban­des, die Ver­bin­dung zwi­schen Schule und Uni­ver­si­tät zu wahren und zu ver­tie­fen. Er ver­tritt die Belange des Faches in der Öf­fent­lich­keit. Daneben soll der Kontakt zu be­nach­bar­ten Fach­ge­bie­ten, Funk­tio­nen und Fach­ver­bän­den im In- wie im Ausland ge­pflegt werden.
  3. Der Deut­sche Germanistenverband ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in erster Linie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  4. Der Ge­samt­ver­band ver­an­stal­tet zur Wahr­neh­mung seiner Auf­ga­ben Ta­gun­gen und Zu­sam­men­künf­te anderer Art. Der Ge­samt­ver­band führt alle drei Jahre den Deutschen Ger­ma­nis­ten­tag durch. Ebenso können die Teil­ver­bän­de Ta­gun­gen und andere Zu­sam­men­künf­te eigener Ver­ant­wort­lich­keit gestalten.

§ 3

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwecke ver­wen­det werden.
  2. Die Mit­glie­der er­hal­ten keine Zu­wen­dun­gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt werden.

§ 4

  1. Die Teil­ver­bän­de geben sich eigene Sat­zun­gen. Sie sind fi­nan­zi­ell selbstständig.
  2. Die Mit­glied­schaft im je­wei­li­gen Teil­ver­band ist gemäß den Be­stim­mun­gen der je­wei­li­gen Satzung ge­re­gelt. Mit dem Erwerb der Mit­glied­schaft im Teil­ver­band wird zu­gleich die Mit­glied­schaft im Ge­samt­ver­band erworben.

§ 5

Organe des Ge­samt­ver­ban­des sind:
a) die Mit­glie­der­ver­tre­tung und
b) der Vorstand.

§ 6

  1. Ver­samm­lun­gen der Mit­glie­der­ver­tre­tung finden in der Regel alle drei Jahre statt. Sie nehmen den Bericht des Vor­stan­des ent­ge­gen und be­schlie­ßen über die Ent­las­tung. Auf Antrag des Vor­stan­des oder von einem Fünftel der Mit­glie­der der Mit­glie­der­ver­tre­tung ist eine au­ßer­or­dent­li­che Ver­samm­lung einzuberufen.
  2. Die or­dent­li­che Ver­samm­lung der Mit­glie­der­ver­tre­tung ist un­ab­hän­gig von der Zahl der an­we­sen­den Mit­glie­der be­schluss­fä­hig, die au­ßer­or­dent­li­che Ver­samm­lung der Mit­glie­der­ver­tre­tung ist be­schluss­fä­hig, wenn sie von min­des­tens drei Fünftel der Mit­glie­der besucht ist.
  3. Zu Ver­samm­lun­gen der Mit­glie­der­ver­tre­tung ist mit einer Frist von 4 Wochen ein­zu­la­den. Die Ta­ges­ord­nung ist der Ein­la­dung beizufügen.
  4. Die Ver­samm­lun­gen der Mit­glie­der­ver­tre­tung finden öf­fent­lich statt. Die Ver­samm­lung der Mit­glie­der­ver­tre­tung hat das Recht, die Öf­fent­lich­keit von ein­zel­nen Ta­ges­ord­nungs­punk­ten mit ein­fa­cher Mehr­heit auszuschließen.

§ 7

Die beiden Teil­ver­bän­de ent­sen­den jeweils sechs ihrer Mit­glie­der in die Ver­samm­lung der Mit­glie­der­ver­tre­tung. Soweit von den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen Wei­sungs­be­schlüs­se für Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­tre­tung gefasst werden, sind die Mit­glie­der der Mit­glie­der­ver­tre­tung hieran ge­bun­den. Die Ein­zel­hei­ten werden in den je­wei­li­gen Sat­zun­gen der Teil­ver­bän­de geregelt.

§ 8

  1. Die Teil­ver­bän­de wählen gemäß ihren Sat­zun­gen ihren eigenen Vorstand.
  2. Der Vor­stand des Deutschen Germanistenverbandes besteht aus acht Mit­glie­dern. Er ist für die ge­mein­sa­men An­ge­le­gen­hei­ten der Teil­ver­bän­de und ihrer Un­ter­glie­de­run­gen zu­stän­dig. Die beiden Vor­sit­zen­den der Teil­ver­bän­de sind jeweils kraft Amtes auch die beiden Vor­sit­zen­den des Vor­stan­des des Deutschen Germanistenverbandes. Des Wei­te­ren ent­sen­den die Vor­stän­de der beiden Teil­ver­bän­de jeweils drei weitere Mit­glie­der in den Vor­stand des Ge­samt­ver­ban­des; diese müssen zu­gleich Vor­stands­mit­glie­der des je­wei­li­gen Teil­ver­ban­des sein.
  3. In der Zu­sam­men­set­zung des Vor­stan­des soll nach Mög­lich­keit auf die un­ter­schied­li­chen Fach­ge­bie­te, Teil­fä­cher und Funk­tio­nen Rück­sicht ge­nom­men werden.
  4. Per­so­nel­le Ver­än­de­run­gen des Vor­stan­des sind den Mit­glie­dern un­ver­züg­lich bekanntzugeben.
  5. Die Vor­sit­zen­den der beiden Teil­ver­bän­de sind jeweils allein zeich­nungs­be­rech­tigt. Sie können sich in der Ge­schäfts­füh­rung der ge­mein­sa­men An­ge­le­gen­hei­ten ge­gen­sei­tig ver­tre­ten. Der Vor­stand als Gremium wählt eine*n der beiden Vor­sit­zen­den zur*zum Sprecher*in des Deutschen Germanistenverbandes und die*den andere*n zu ihrer*ihrem bzw. seiner*seinem Stellvertreter*in.
  6. Der Vor­stand tritt min­des­tens einmal im Jahr zu einer Sitzung zu­sam­men. Er kann sich eine Ge­schäfts­ord­nung geben.
  7. Die Amts­dau­er der ge­bo­re­nen und ent­sand­ten Vor­stands­mit­glie­der wird in den Sat­zun­gen der Teil­ver­bän­de geregelt.

§ 9

  1. Die Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge wird vom je­wei­li­gen Vor­stand der beiden Teil­ver­bän­de im Ein­ver­neh­men mit dem Vor­stand des Ge­samt­ver­ban­des festgesetzt.
  2. Der Be­schluss bedarf der Ge­neh­mi­gung durch die nächste Ver­samm­lung der Mitgliedervertreter*innen.

§ 10

  1. Die Auf­lö­sung des Vereins kann nur von der Mit­glie­der­ver­tre­tung mit Zwei­drit­tel­mehr­heit be­schlos­sen werden, sofern ein ent­spre­chen­der Be­schluss bei den beiden Teil­ver­bän­den gefasst worden ist. Der Antrag auf Auf­lö­sung muss in der Ein­la­dung be­kannt­ge­ge­ben werden.
  2. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Vereins oder bei dem Wegfall steu­er­be­güns­tig­ter Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vereins an das Deut­sche Li­te­ra­tur­ar­chiv Marbach (DLA), das es aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar für ge­mein­nüt­zi­ge Zwecke zu ver­wen­den hat.
  3. Die Mit­glie­der haben bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Vereins auf deren Ver­mö­gen keinen Anspruch.

§ 11

  1. Die Satzung des Vereins kann nur ge­än­dert werden, wenn die Mit­glie­der­ver­tre­tung der Än­de­rung mit Zwei­drit­tel­mehr­heit zustimmt.
  2. Än­de­rungs­vor­schlä­ge sind sechs Wochen vor der Ver­samm­lung der Mitgliedervertreter*innen schrift­lich mitzuteilen.

§ 12

Ver­laut­ba­run­gen im Namen des Ge­samt­ver­ban­des be­dür­fen der Zu­stim­mung der Vor­sit­zen­den beider Teilverbände.

§ 13

Die Satzung tritt mit der Be­schluss­fas­sung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung in Stutt­gart am 12. April 1972 in Kraft. Sie wurde zuletzt am 23. Sep­tem­ber 2019 geändert.

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