Satzung des Deutschen Germanistenverbandes
(i. d. F. der Änderung vom 23.09.2019)
§ 1
- Der nicht eingetragene Verein führt den Namen Deutscher Germanistenverband (nachstehend auch „Gesamtverband“). Als Gesamtverband gliedert er sich in die Teilverbände der Deutschlehrer*innen (Fachverband Deutsch) und der Hochschulgermanist*innen (Gesellschaft für Hochschulgermanistik), die ihrerseits Gliederungen in Landesverbände und Bezirksverbände vorsehen können.
- Sitz des Gesamtverbandes ist der Dienstsitz der*des jeweiligen Vorsitzenden der Gesellschaft für Hochschulgermanistik.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
- Der Deutsche Germanistenverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Deutschen Germanistenverbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsbildung sowie der Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem die an Schulen, Hochschulen, Fortbildungsstätten, Forschungseinrichtungen und in freien Berufen tätigen Germanist*innen vereinigt werden. Dabei ist Aufgabe des Gesamtverbandes, die Verbindung zwischen Schule und Universität zu wahren und zu vertiefen. Er vertritt die Belange des Faches in der Öffentlichkeit. Daneben soll der Kontakt zu benachbarten Fachgebieten, Funktionen und Fachverbänden im In- wie im Ausland gepflegt werden.
- Der Deutsche Germanistenverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Gesamtverband veranstaltet zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Tagungen und Zusammenkünfte anderer Art. Der Gesamtverband führt alle drei Jahre den Deutschen Germanistentag durch. Ebenso können die Teilverbände Tagungen und andere Zusammenkünfte eigener Verantwortlichkeit gestalten.
§ 3
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
- Die Teilverbände geben sich eigene Satzungen. Sie sind finanziell selbstständig.
- Die Mitgliedschaft im jeweiligen Teilverband ist gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Satzung geregelt. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Teilverband wird zugleich die Mitgliedschaft im Gesamtverband erworben.
§ 5
Organe des Gesamtverbandes sind:
a) die Mitgliedervertretung und
b) der Vorstand.
§ 6
- Versammlungen der Mitgliedervertretung finden in der Regel alle drei Jahre statt. Sie nehmen den Bericht des Vorstandes entgegen und beschließen über die Entlastung. Auf Antrag des Vorstandes oder von einem Fünftel der Mitglieder der Mitgliedervertretung ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
- Die ordentliche Versammlung der Mitgliedervertretung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, die außerordentliche Versammlung der Mitgliedervertretung ist beschlussfähig, wenn sie von mindestens drei Fünftel der Mitglieder besucht ist.
- Zu Versammlungen der Mitgliedervertretung ist mit einer Frist von 4 Wochen einzuladen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
- Die Versammlungen der Mitgliedervertretung finden öffentlich statt. Die Versammlung der Mitgliedervertretung hat das Recht, die Öffentlichkeit von einzelnen Tagesordnungspunkten mit einfacher Mehrheit auszuschließen.
§ 7
Die beiden Teilverbände entsenden jeweils sechs ihrer Mitglieder in die Versammlung der Mitgliedervertretung. Soweit von den Mitgliederversammlungen Weisungsbeschlüsse für Beschlüsse der Mitgliedervertretung gefasst werden, sind die Mitglieder der Mitgliedervertretung hieran gebunden. Die Einzelheiten werden in den jeweiligen Satzungen der Teilverbände geregelt.
§ 8
- Die Teilverbände wählen gemäß ihren Satzungen ihren eigenen Vorstand.
- Der Vorstand des Deutschen Germanistenverbandes besteht aus acht Mitgliedern. Er ist für die gemeinsamen Angelegenheiten der Teilverbände und ihrer Untergliederungen zuständig. Die beiden Vorsitzenden der Teilverbände sind jeweils kraft Amtes auch die beiden Vorsitzenden des Vorstandes des Deutschen Germanistenverbandes. Des Weiteren entsenden die Vorstände der beiden Teilverbände jeweils drei weitere Mitglieder in den Vorstand des Gesamtverbandes; diese müssen zugleich Vorstandsmitglieder des jeweiligen Teilverbandes sein.
- In der Zusammensetzung des Vorstandes soll nach Möglichkeit auf die unterschiedlichen Fachgebiete, Teilfächer und Funktionen Rücksicht genommen werden.
- Personelle Veränderungen des Vorstandes sind den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.
- Die Vorsitzenden der beiden Teilverbände sind jeweils allein zeichnungsberechtigt. Sie können sich in der Geschäftsführung der gemeinsamen Angelegenheiten gegenseitig vertreten. Der Vorstand als Gremium wählt eine*n der beiden Vorsitzenden zur*zum Sprecher*in des Deutschen Germanistenverbandes und die*den andere*n zu ihrer*ihrem bzw. seiner*seinem Stellvertreter*in.
- Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Amtsdauer der geborenen und entsandten Vorstandsmitglieder wird in den Satzungen der Teilverbände geregelt.
§ 9
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom jeweiligen Vorstand der beiden Teilverbände im Einvernehmen mit dem Vorstand des Gesamtverbandes festgesetzt.
- Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die nächste Versammlung der Mitgliedervertreter*innen.
§ 10
- Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliedervertretung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, sofern ein entsprechender Beschluss bei den beiden Teilverbänden gefasst worden ist. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung bekanntgegeben werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Literaturarchiv Marbach (DLA), das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins auf deren Vermögen keinen Anspruch.
§ 11
- Die Satzung des Vereins kann nur geändert werden, wenn die Mitgliedervertretung der Änderung mit Zweidrittelmehrheit zustimmt.
- Änderungsvorschläge sind sechs Wochen vor der Versammlung der Mitgliedervertreter*innen schriftlich mitzuteilen.
§ 12
Verlautbarungen im Namen des Gesamtverbandes bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Teilverbände.
§ 13
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Stuttgart am 12. April 1972 in Kraft. Sie wurde zuletzt am 23. September 2019 geändert.
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